BERLIN (dpa) - Das Gesetz zur Reform der Betriebsverfassung
hat folgende Eckpunkte:
BETRIEBSRATSWAHLEN: In kleinen Firmen bis 50 Mitarbeitern wird die
Bildung von Betriebsräten mit einem vereinfachten Wahlverfahren
erleichtert. Um ein "Hau-Ruck-Verfahren" mit Zufallsergebnissen
zu verhindern, sind zwei Wahlgänge vorgeschrieben, zwischen denen
eine Woche liegen muss. Ist der Chef einverstanden, gilt die erleichterte
Betriebsratswahl auch in Firmen mit bis zu 100 Beschäftigten. Generell
gilt: In Firmen mit mehr als 100 Mitarbeitern steigt die Zahl der Betriebsräte
und der freigestellten Betriebsräte, in Firmen bis 2.000 Mitarbeitern
allerdings nicht so stark wie von Riester einst geplant.
ORGANISATION: Da immer mehr Unternehmen fusionieren oder Firmenteile
ausgliedern, wird der bisherige Betriebsbegriff aufgegeben. Die Tarif-
oder Betriebsparteien sollen vereinbaren können, wie ein unternehmenseinheitlicher
Betriebsrat, Spartenbetriebsrat "oder andere zweckmäßige
Strukturen" gebildet werden. Bei Betriebsspaltung oder Fusion soll
es für die Arbeitnehmervertretung ein befristetes Übergangsmandat
geben. In Betriebsteilen, in denen es keine Arbeitnehmervertretung gibt,
kann der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Wahl eines Betriebsrates
einleiten. Ein Konzernbetriebsrat kann errichtet werden, wenn dies die
Hälfte der Betriebsräte verlangen.
FREIGESTELLTE BETRIEBSRÄTE/AUSSCHÜSSE: In Betrieben mit mehr
als 200 (bislang 300) Beschäftigten können sich Betriebsräte
von der normalen Arbeit freistellen lassen. Der Betriebsrat kann auch
Ausschüsse bilden. Für beides gilt das in letzter Minute auf
Druck der Grünen eingefügte Verhältniswahlrecht.
WAHLRECHT: Da die Zahl der Arbeitnehmer in "normalen" Arbeitsverhältnissen
abnimmt, sind auch Leiharbeitnehmer oder Außendienstler zur Betriebsratswahl
zugelassen. Volles Wahlrecht haben auch Teilzeit- und geringfügig
Beschäftigte. Wer als Leiharbeiter länger als drei Monate
an einen Betrieb entliehen ist, darf sowohl dort als auch beim Verleiher
bei der Betriebsratswahl mitwählen.
QUALIFIZIERUNG: Mehr Mitbestimmungsrechte erhalten Betriebsräte
bei Berufsbildungsmaßnahmen zur Beschäftigungssicherung.
Damit sollen Arbeitnehmer für technische Neuerungen qualifiziert
werden, die der Arbeitgeber einführen will oder bereits eingeführt
hat. Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge der Arbeitnehmervertretung
ab, muss er dies in Firmen mit mehr als 100 Beschäftigten schriftlich
begründen.
UMWELTSCHUTZ: Der Betriebsrat soll Maßnahmen des betrieblichen
Umweltschutzes fördern und bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen
mitwirken. Er hat ein Anhörungs- und Beratungsrecht, nicht dagegen
ein Mitbestimmungsrecht bei Investitionsentscheidungen.
FRAUEN: Sie müssen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der
Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Umgekehrt gilt dies aber
auch für Männer, wenn sie im Betrieb die Minderheit der Arbeitnehmer
stellen. Für die Jugend- und Lehrlingsvertretungen wurden
die Arbeitsmöglichkeiten verbessert - unter anderem durch eine
Erhöhung der Mandate in Betrieben mit mehr als 150 jugendlichen
Arbeitnehmern und Auszubildenden.
AUSLÄNDER: Auch die Integration ausländischer Arbeitnehmer
gehört künftig zum Aufgabenkatalog des Betriebsrates. Betätigen
oder äußern sich Arbeitnehmer in ausländerfeindlichem
Sinn, besitzt der Betriebsrat ein Recht, die Zustimmung bei Einstellung
und Versetzung zu verweigern, sowie ein Antragsrecht auf Entfernung
des Betroffenen aus dem Unternehmen.
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