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BERLIN (dpa) - Das Gesetz zur Reform der Betriebsverfassung hat folgende Eckpunkte:

 

BETRIEBSRATSWAHLEN: In kleinen Firmen bis 50 Mitarbeitern wird die Bildung von Betriebsräten mit einem vereinfachten Wahlverfahren erleichtert. Um ein "Hau-Ruck-Verfahren" mit Zufallsergebnissen zu verhindern, sind zwei Wahlgänge vorgeschrieben, zwischen denen eine Woche liegen muss. Ist der Chef einverstanden, gilt die erleichterte Betriebsratswahl auch in Firmen mit bis zu 100 Beschäftigten. Generell gilt: In Firmen mit mehr als 100 Mitarbeitern steigt die Zahl der Betriebsräte und der freigestellten Betriebsräte, in Firmen bis 2.000 Mitarbeitern allerdings nicht so stark wie von Riester einst geplant.

ORGANISATION: Da immer mehr Unternehmen fusionieren oder Firmenteile ausgliedern, wird der bisherige Betriebsbegriff aufgegeben. Die Tarif- oder Betriebsparteien sollen vereinbaren können, wie ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, Spartenbetriebsrat "oder andere zweckmäßige Strukturen" gebildet werden. Bei Betriebsspaltung oder Fusion soll es für die Arbeitnehmervertretung ein befristetes Übergangsmandat geben. In Betriebsteilen, in denen es keine Arbeitnehmervertretung gibt, kann der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Wahl eines Betriebsrates einleiten. Ein Konzernbetriebsrat kann errichtet werden, wenn dies die Hälfte der Betriebsräte verlangen.

FREIGESTELLTE BETRIEBSRÄTE/AUSSCHÜSSE: In Betrieben mit mehr als 200 (bislang 300) Beschäftigten können sich Betriebsräte von der normalen Arbeit freistellen lassen. Der Betriebsrat kann auch Ausschüsse bilden. Für beides gilt das in letzter Minute auf Druck der Grünen eingefügte Verhältniswahlrecht.

WAHLRECHT: Da die Zahl der Arbeitnehmer in "normalen" Arbeitsverhältnissen abnimmt, sind auch Leiharbeitnehmer oder Außendienstler zur Betriebsratswahl zugelassen. Volles Wahlrecht haben auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Wer als Leiharbeiter länger als drei Monate an einen Betrieb entliehen ist, darf sowohl dort als auch beim Verleiher bei der Betriebsratswahl mitwählen.

QUALIFIZIERUNG: Mehr Mitbestimmungsrechte erhalten Betriebsräte bei Berufsbildungsmaßnahmen zur Beschäftigungssicherung. Damit sollen Arbeitnehmer für technische Neuerungen qualifiziert werden, die der Arbeitgeber einführen will oder bereits eingeführt hat. Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge der Arbeitnehmervertretung ab, muss er dies in Firmen mit mehr als 100 Beschäftigten schriftlich begründen.

UMWELTSCHUTZ: Der Betriebsrat soll Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes fördern und bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen mitwirken. Er hat ein Anhörungs- und Beratungsrecht, nicht dagegen ein Mitbestimmungsrecht bei Investitionsentscheidungen.

FRAUEN: Sie müssen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Umgekehrt gilt dies aber auch für Männer, wenn sie im Betrieb die Minderheit der Arbeitnehmer stellen. Für die Jugend- und Lehrlingsvertretungen wurden die Arbeitsmöglichkeiten verbessert - unter anderem durch eine Erhöhung der Mandate in Betrieben mit mehr als 150 jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden.

AUSLÄNDER: Auch die Integration ausländischer Arbeitnehmer gehört künftig zum Aufgabenkatalog des Betriebsrates. Betätigen oder äußern sich Arbeitnehmer in ausländerfeindlichem Sinn, besitzt der Betriebsrat ein Recht, die Zustimmung bei Einstellung und Versetzung zu verweigern, sowie ein Antragsrecht auf Entfernung des Betroffenen aus dem Unternehmen.

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