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Ergebnisbeteiligung im Klinik-Tarifvertrag
 

Presseartikel Auszug aus dem OSK-Haustarifvertrag Erste kritische Anmerkungen


    Schwäbische Zeitung 27.04.2001 RAVENSBURG (wil) - Vier Jahre nach Gründung der Oberschwaben Klinik gGmbH (OSK) im Kreis Ravensburg ist für die 2413 Beschäftigten ein Haustarifvertrag unter Dach und Fach. Gewerkschaft und Geschäftsleitung messen ihm richtungsweisende Bedeutung weit über Ravensburg hinaus zu. Zur OSK haben Kreis und Stadt Ravensburg sowie die Franziskanerinnen von Reute ihre Krankenhäuser im Kreis Ravensburg zusammengeschlossen. Der jetzt unterzeichnete Haustarifvertrag dürfte bundesweit der erste seiner Art für Kliniken in kirchlicher oder öffentlicher Trägerschaft sein, meinte gestern OSK-Geschäftsführer Ulrich Kerle. Den Pilotcharakter des Vertrages bestätigte Franz Fischer von der Kreisverwaltung Oberschwaben der neuen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Auch im Vergleich mit dem BAT im öffentlichen Dienst könne er hinter dem Tarifwerk stehen. Im Gegensatz zum BAT unterscheidet der OSK-Haustarifvertrag nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Es gibt einheitlich 30 Urlaubstage pro Jahr und zudem drei Tage für fachbezogene Fortbildung. Das Weihnachtsgeld, das im BAT bei knapp 86 Prozent liegt, wird im OSK-Haustarif auf 65 Prozent festgezurrt. Ein völlig neues Element ist eine variable Ergebnisbeteiligung, die im Juli anstelle des Urlaubsgeldes gewährt wird. Bei positiven Betnebsergebnissen werden 50 Prozent des Überschusses an die Beschäftigten ausgeschüttet. Der Jahreshöchstverdienst ist aber auf 14 Monatsgehälter festgeschrieben. Schreibt die OSK wie zuletzt rote Zahlen;so werden im Falle einer Verbesserung der Bilanz 25 Prozent der Differenz zum Vorjahr an die Beschäftigten verteilt. Verglichen mit dem BAT deutlich gestrafft sind die Vergütungsstufen. Es gibt pro Gruppe nur noch sieben. Maßgebend für die Einstufung ist die Berufserfahrung, nicht das Alter. Eine Pflegekraft erreicht nach 15 Jahren die Höchststufe (BAT: 18). Eine Sozialkompenente wurde mit einem Verheiratetenzuschlag von 150,- DM und einem weiteren Zuschlag von 180,- DM pro Kind für alle eingezogen. Der Mantelteil des Haustarifs hat eine Laufzeit bis Ende 2004, der Vergütungsteil bis Ende 2002.
Noch nicht geregelt sind Arbeitszeitfragen.
   

Tarifvertrag - Nr.1 über eine Zuwendung für Arbeitnehmer in der Oberschwaben Klinik gGmbH Ravensburg (Weihnachtsgeld und Ergebnisbeteiligung)

vom 26.04.2001 zwischen der

Oberschwaben Klinik gGmbH, Elisabethenstr.17, 88212 Ravensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Kerle und Herrn Horst Schmidt und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr e.V in Ver.di, Kreisverwaltung Oberschwaben  

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung bei allen Krankenhäusem oder Gesundheitseinrichtungen der Oberschwaben Klinik gGmbH.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden der Oberschwaben Klinik gGmbH entsprechend § 1 des Manteltarifvertrages.  

 

§ 2 Weihnachtsgeld

1. Das volle Weihnachtsgeld steht jedem Arbeitnehmer unter der Voraussetzung zu, daß er während des gesamten maßgeblichen Kalenderjahres bis zum Fälligkeitszeitpunkt bei der Oberschwaben Klinik gGmbH beschäftigt war. Arbeitnehmer, die nicht während des gesamten Kalenderjahres für die Oberschwaben Klinik gGmbH tätig waren, bzw. deren Arbeitsverhältnisse aufgrund unbezahlten Urlaubes, Erziehungsurlaubes nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ruhten bzw. unterbrochen waren, erhalten für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf sozialversicherungspflichtige laufende Bezüge bestand, kein Weihnachtsgeld, d.h. das Weihnachtsgeld für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 des Jahresbetrages gekürzt. Protokollnotiz: Die Beschäftigung zum Fälligkeitszeitpunkt ist in jedem Fall Voraussetzung für den Anspruch auf Weihnachtsgeld.

2. Das Weihnachtsgeld beträgt 65% der vom Arbeitnehmer in den Monaten Juni, Juli, August vor dem Fälligkeitszeitpunkt durchschnittlich erzielten Bruttomonatsgrundvergütung (Bezugsgröße) einschließlich Zulagen und unstetige Bezüge ohne Berücksichtigung des Familienzuschlags und ohne eine im Juli bezahlte Ergebnisbeteiligung. 3. Das Weihnachtsgeld ist mit dem Novembergehalt auszuzahlen.  

 

§ 3 Ergebnisbeteiligung

1. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus eine Beteiligung am Betriebsergebnis der Oberschwaben Klinik gGmbH (Ergebnisbeteiligung),die in der Regel mit dem jeweiligen Juligehalt, erstmals also mit dem Juli- Gehalt 2001, keinesfalls jedoch vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung, auszuzahlen ist.

2. Die Ergebnisbeteiligung berechnet sich nach dem jeweiligen Betriebsergebnis eines Jahres (Berechnungsjahr) und soll den Einsatz der Arbeitnehmer und deren Verbundenheit mit der Oberschwaben Klinik gGmbH zum Ausdruck bringen.
Als Betriebsergebnis im Sinne dieser Vereinbarung gilt dabei der von der Oberschwaben Klinik gGmbH erwirtschaftete ordentliche Betriebsüberschuß / Betriebsverlust, wie er im geprüften und von der Gesellschafterversammlung festgestellten Jahresabschluß der Oberschwaben Klinik gGmbH ausgewiesen ist, jedoch vor Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Außerordentliche Erträge bleiben bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses außer Ansatz, desgleichen werden außerordentliche Aufwendungen insoweit nicht berücksichtigt, als sie mit unberücksichtigten außerordentlichen Erträgen im Zusammenhang stehen und diese nicht übersteigen.
Klargestellt wird, daß bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses auch die nach dieser Vereinbarung zu bezahlende Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer als Personalaufwand zu berücksichtigen ist.

3. Der Anspruch auf Zahlung der Ergebnisbeteiligung steht allen Arbeitnehmern zu, die Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes im Berechnungsjahr hatten und am 31. Dezember des Berechnungsiahres in einem Arbeitsverhältnis zur Oberschwaben Klinik gGmbH gestanden haben und deren Arbeitsverhältnis nicht aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund vor dem 01.04. des folgenden Jahres beendet wird. Protokollnotiz: Das Auslaufen eines bedingten oder befristeten Arbeitsverhältnisses stellt keinen vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund dar.

4. Die Ergebnisbeteiligung berechnet sich wie folgt: a) Von einem Betriebsüberschuß, der unter Berücksichtigung von Ziff. 2 zu ermitteln ist, werden insgesamt 50 % an alle Arbeitnehmer, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, ausgeschüttet. b) An einer Verbesserung eines negativen Betriebsergebnisses, das unter Berücksichtigung von Ziff.2 zu ermitteln ist, sind die Arbeitnehmer der Oberschwaben Klinik gGmbH mit einem Gesamtbetrag beteiligt, der sich errechnet aus 25% der Differenz des Betriebsverlustes des Vorjahres zum Betriebsverlust des zur Feststellung des Jahresabschlusses anstehenden Geschäftsjahres (Berechnungsjahr). Die Ergebnisbeteiligung berechnet sich entweder nach a) oder nach b), eine Zusammenrechnung ist ausgeschlossen. Es gilt der jeweils höhere Betrag. Der Gesamtbetrag wird an alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer entsprechend dem Verhältnis der Jahresbruttolohnsumme des einzelnen Arbeitnehmers zur Jahresbruttolohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verteilt. Maßgeblich sind dabei die Jahresbruttolohnsummen des Berechnungsjahres.

5. Die Höhe der Ergebnisbeteiligung und des Weihnachtsgeldes des einzelnen Arbeitnehmers wird auf maximal (zusammengerechnet) 200% der Bezugsgröße (§ 2 Ziff.2) begrenzt. Die Ergebnisbeteiligung ist gegebenenfalls entsprechend zu kürzen. Ein sich nach Ziff.4 im Einzelfall ergebender, darüber hinausgehender Betrag verfällt und bleibt bei der Verteilung des Gesamtbetrages an die übrigen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gemäß Ziff.4 außer Betracht, d.h. er gelangt nicht zur Auszahlung ...


   

Erste kritische Anmerkungen

1. In dem Personalüberleitungsvertrag (den die ÖTV mitverhandelt hatte) aus dem Jahr 1996 ist festgeschrieben, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Stichtag im Beschäftigungsverhältnis mit den Franziskanerinnen von Reute standen, die AVR individualrechtlich zeitlich unbegrenzt in der jeweils geltenden Fassung weitergelten. In dem Manteltarifvertrag jetzt findet sich folgender Passus: "§ 27 Ziff.2: Soweit mit einzelnen Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifwerkes hiervon abweichende Bedingungen einzelvertraglich vereinbart sind, so gelten diese fort.
Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Bezugnahme des BAT, BMT-G II oder der AVR in den Arbeitsverträgen keine einzelvertragliche Vereinbarungen im Sinne von Ziff.2 darstellt."  

2. Die Rechtsfolgen aus dem EuGH Urteil vom 3. Oktober 2000 (Az. C-303/98) zum Folgeurteil BAG v. 22.11.2000 4-AZR 612/99, dass Bereitschaftsdienste, die in Form von persönlicher Anwesenheit geleistet werden, insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, werden ausgeklammert.