Auf der Grundlage der neuesten Informationen durch den Kommunalen Versorgungsverband
ist davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2001 der Umlagesatz für
die Zusatzversorgung auf 5,5 v.H. steigen wird. Eine Finanzierung der
Zusatzversorgungsansprüche wäre sonst mittelfristig nicht
mehr zu sichern. Übersteigt der Umlagesatz 5,2 v.H., tragen nach
den tariflichen Regelungen des Öffentlichen Dienstes, die in die
Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes übernommen
wurden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer den überschreitenden Teil
je zur Hälfte. Die Umlagesatzerhöhung auf 5,5 v.H. ab 1. Januar
2001 führt somit zu einer Arbeitnehmerbeteiligung von 0,15 v.H.
der maßgeblichen Entgelte; der Arbeitgeberanteil beträgt
somit 5,35 v.H. Der Arbeitnehmerbeitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten;
er ist Bestandteil der Umlage, die insgesamt vom Arbeitgeber an die
Zusatzversorgungskasse abgeführt wird. Arbeitnehmerbeiträge
gehören zu den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs.
1 Nr.2 EStG, die im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben
abziehbar sind. Nach einem etwaigen Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
ist eine Erstattung des Arbeitnehmerbeitrages auf Antrag des Versicherten
nur zulässig, wenn die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt
ist und somit keine Anwartschaft auf Rentenleistung besteht. Arbeitnehmerbeiträge
zur Umlage wirken sich leistungssteigemd auf die Versicherungs- bzw.
Mindestversorgungsrente erst bei einem Anteil von mehr als 1,25 v.H.
des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes aus.