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Arbeitnehmerbeteiligung an der Umlage der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg

 

Auf der Grundlage der neuesten Informationen durch den Kommunalen Versorgungsverband ist davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2001 der Umlagesatz für die Zusatzversorgung auf 5,5 v.H. steigen wird. Eine Finanzierung der Zusatzversorgungsansprüche wäre sonst mittelfristig nicht mehr zu sichern. Übersteigt der Umlagesatz 5,2 v.H., tragen nach den tariflichen Regelungen des Öffentlichen Dienstes, die in die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes übernommen wurden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer den überschreitenden Teil je zur Hälfte. Die Umlagesatzerhöhung auf 5,5 v.H. ab 1. Januar 2001 führt somit zu einer Arbeitnehmerbeteiligung von 0,15 v.H. der maßgeblichen Entgelte; der Arbeitgeberanteil beträgt somit 5,35 v.H. Der Arbeitnehmerbeitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten; er ist Bestandteil der Umlage, die insgesamt vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse abgeführt wird. Arbeitnehmerbeiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.2 EStG, die im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar sind. Nach einem etwaigen Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ist eine Erstattung des Arbeitnehmerbeitrages auf Antrag des Versicherten nur zulässig, wenn die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt ist und somit keine Anwartschaft auf Rentenleistung besteht. Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage wirken sich leistungssteigemd auf die Versicherungs- bzw. Mindestversorgungsrente erst bei einem Anteil von mehr als 1,25 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes aus.