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Fristverlängerung für Kurzarbeitergeld

 

Die Regelung für die 15-monatige Bezugsfrist für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld sollte ursprünglich Ende März auslaufen. Doch die BSE-Krise und die drohende Kurzarbeit in der Landwirtschaft zwangen Bundesarbeitsminister Walter Riester zum Umdenken &endash; jetzt wird die Frist bis zum 31. März 2001 verlängert. Die Rechtsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. April in Kraft. Die bisherige Regelung über die 15-monatige Bezugsfrist war bis 31. März 2001 befristet. Ab 1.April 2001 würde ohne Verlängerung die gesetzliche Regelbezugsfrist von 6 Monaten gelten. Mit der jetzt erlassenen Verordnung wird die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis zu einer Höchstbezugsdauer von weiterhin 15 Monaten ermöglicht. Die verlängerte Bezugsfrist gilt für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist. Maßgebend für die Inanspruchnahme der verlängerten Bezugsfrist ist somit jetzt - wie bei dem sog. strukturellen Kurzarbeitergeld - der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitnehmer in die Kurzarbeit und nicht mehr eine Geltungsdauer der Verordnung. Die Regelung trägt zur Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen bei Arbeitsausfällen bei und hilft z.B. auch den Betrieben, die durch die BSE-Krise von länger andauernden Arbeitsausfällen betroffen sind. Mit der Rechtsverordnung wird außerdem die bestehende Regelung über die auf 24 Monate verlängerte Bezugsfrist für das sogenannte strukturelle Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) fortgeführt. Nach der derzeitigen Regelung gilt die 24-monatige Bezugsfrist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2001 entstanden ist. Aufgrund der Neuregelung können künftig auch Arbeitnehmer die 24-monatige Bezugsfrist in Anspruch nehmen, die nach dem 31. Dezember 2001 - bis spätestens 31. März 2003 - mit der strukturellen Kurzarbeit begonnen haben. Dies ermöglicht, auch weiterhin wirtschaftliche Strukturveränderungen z.B. durch Transfergesellschaften sozialverträglich zu flankieren. Durch die vorzeitige Verlängerung der bestehenden Rechtsverordnung wird die Planung bei den betroffenen Betrieben erleichtert.

 

Quelle: Newsletter flexible-unternehmen.de vom 15. März 2001