| Fristverlängerung für
Kurzarbeitergeld
Die Regelung für die 15-monatige Bezugsfrist
für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld sollte
ursprünglich Ende März auslaufen. Doch die BSE-Krise und
die drohende Kurzarbeit in der Landwirtschaft zwangen
Bundesarbeitsminister Walter Riester zum Umdenken &endash; jetzt
wird die Frist bis zum 31. März 2001 verlängert.
Die Rechtsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht und tritt am 1. April in Kraft. Die bisherige
Regelung über die 15-monatige Bezugsfrist war bis 31.
März 2001 befristet. Ab 1.April 2001 würde ohne
Verlängerung die gesetzliche Regelbezugsfrist von 6 Monaten
gelten. Mit der jetzt erlassenen Verordnung wird die Zahlung von
Kurzarbeitergeld bis zu einer Höchstbezugsdauer von weiterhin
15 Monaten ermöglicht. Die verlängerte Bezugsfrist gilt
für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31. März 2003 entstanden ist. Maßgebend für die
Inanspruchnahme der verlängerten Bezugsfrist ist somit jetzt
- wie bei dem sog. strukturellen Kurzarbeitergeld - der Zeitpunkt
des Eintritts der Arbeitnehmer in die Kurzarbeit und nicht mehr
eine Geltungsdauer der Verordnung. Die Regelung trägt zur
Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen bei
Arbeitsausfällen bei und hilft z.B. auch den Betrieben, die
durch die BSE-Krise von länger andauernden
Arbeitsausfällen betroffen sind.
Mit der Rechtsverordnung wird außerdem die bestehende
Regelung über die auf 24 Monate verlängerte Bezugsfrist
für das sogenannte strukturelle Kurzarbeitergeld
(Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit) fortgeführt. Nach der
derzeitigen Regelung gilt die 24-monatige Bezugsfrist für
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31.12.2001 entstanden ist. Aufgrund der Neuregelung können
künftig auch Arbeitnehmer die 24-monatige Bezugsfrist in
Anspruch nehmen, die nach dem 31. Dezember 2001 - bis
spätestens 31. März 2003 - mit der strukturellen
Kurzarbeit begonnen haben. Dies ermöglicht, auch weiterhin
wirtschaftliche Strukturveränderungen z.B. durch
Transfergesellschaften sozialverträglich zu flankieren. Durch
die vorzeitige Verlängerung der bestehenden Rechtsverordnung
wird die Planung bei den betroffenen Betrieben erleichtert.
Quelle: Newsletter flexible-unternehmen.de vom 15. März
2001
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