In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung
des Arbeitsgerichts Bremen vom 28. Juni 2001 stellt das Gericht die
Rechtswidrigkeit der sog. W-Gruppen in der Diakonie fest. Diese 1998
eingeführten Niedriglohngruppen für un- und angelernte Tätigkeiten
in den Wirtschaftsdiensten diakonischer Einrichtungen sind nach Auffassung
des Gerichts eine speziell Frauen diskriminierende Maßnahme. Der
Arbeitgeber habe das bestehende Wertigkeitsgefüge entscheidend
geändert, der Abstand zur nächsthöheren Lohngruppe habe
durch die Absenkung von DM 130,-- auf DM 634,-- im Monat zugenommen.
Von dieser Maßnahme seien weit mehr Frauen als Männer betroffen.
Die Voraussetzungen einer mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung
liegen bei der Schaffung der neuen Niedriglohngruppen vor.
Die diakonische Einrichtung muss, wenn das Urteil
rechtskräftig ist, der Kollegin etwa DM 10.000,- entgangenen Lohn
nachzahlen. Auch die Begründung des Arbeitgebers, mit den Absenkungen
die Löhne an das Niveau im privatwirtschaftlichen Bereich anzupassen,
um Auslagerungen zu vermeiden, kann die Niedriglöhne nicht rechtfertigen.
Es habe auch nach der Schaffung der W-Gruppen noch Auslagerungen gegeben,
Lohnsenkungen könnten sogar zur Erleichterung von Ausgründungen
führen. Es fehle eine verbindliche Zusicherung, die Arbeitsbereiche
und Arbeitsplätze, in denen die W-Gruppen eingeführt werden,
auch wirklich in der Diakonie zu halten.
"Mit diesem Urteil ist endlich der Praxis
der Diakonie ein Riegel vorgeschoben, sich mit Hilfe der kircheneigenen
Arbeitsrechtssetzung durch Absenkungen auf Kosten von Frauen Konkurrenzvorteile
zu anderen, tariflich gebundenen Anbietern zu verschaffen", so
Ulla Derwein, für den Kirchenbereich zuständiges Bundesvorstand-mitglied
von ver.di. Die gegen den Verein für Innere Mission, Bremen klagende
Kollegin wurde von RA Helga Appel vertreten. Die in Fragen der Lohndiskriminierung
von Frauen renommierte Rechtsanwältin hatte im Auftrag von ver.di
(ÖTV) ein Gutachten zur mittelbaren Diskriminierung von Frauen
in der ev. Diakonie erstellt.
Az.: 5 Ca 5294/00, Urteil des Arbeitsgerichts
Bremen vom 28.06.2001