Keine Absenkung der Weihnachtszuwendung bei geringfügig Beschäftigten
Mit Urteil vom 9.9.1999 (Az. C 281/97) entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Tarifvertragsklauseln, nach
denen das Weihnachtsgeld gekürzt bzw. gestrichen werden kann,
jedenfalls dann gegen EU-Recht verstoßen, wenn deshalb
wesentlich mehr in den Tarifvertrag einbezogene Frauen als
Männer kein Weihnachtsgeld erhalten. Darin sehen die Richter
eine unzulässige Diskriminierung geringfügig
beschäftigter Frauen gegenüber vollzeitbeschäftigten
Männern.
Als Bewertungsgrundlage dient die Europäische Richtlinie zur
Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Hier wie in Art. 141
des Amsterdamer Vertrages gilt das Gebot gleichen Entgelts bei
gleicher Arbeit.
Nach groben Schätzungen beträgt in Deutschland der Frauenanteil bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ca. 75%; im kirchlichen Bereich dürfte dieser Prozentsatz noch höher ausfallen.
Auch nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.8.1994 (12 RK 59/92) nützt ein Verzicht nichts. Denn zum Arbeitsentgelt zählen auch tarifvertraglich zustehende Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht ausgezahlt werden.
Das Gericht argumentiert, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen nur gelten, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Das sei bei einem Verzicht auf Weihnachtsgeld nicht der Fall.