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Keine Absenkung der Weihnachtszuwendung bei geringfügig Beschäftigten

 

Mit Urteil vom 9.9.1999 (Az. C 281/97) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Tarifvertragsklauseln, nach denen das Weihnachtsgeld gekürzt bzw. gestrichen werden kann, jedenfalls dann gegen EU-Recht verstoßen, wenn deshalb wesentlich mehr in den Tarifvertrag einbezogene Frauen als Männer kein Weihnachtsgeld erhalten. Darin sehen die Richter eine unzulässige Diskriminierung geringfügig beschäftigter Frauen gegenüber vollzeitbeschäftigten Männern.
Als Bewertungsgrundlage dient die Europäische Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Hier wie in Art. 141 des Amsterdamer Vertrages gilt das Gebot gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit.

Nach groben Schätzungen beträgt in Deutschland der Frauenanteil bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ca. 75%; im kirchlichen Bereich dürfte dieser Prozentsatz noch höher ausfallen.

Auch nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.8.1994 (12 RK 59/92) nützt ein Verzicht nichts. Denn zum Arbeitsentgelt zählen auch tarifvertraglich zustehende Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht ausgezahlt werden.

Das Gericht argumentiert, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen nur gelten, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Das sei bei einem Verzicht auf Weihnachtsgeld nicht der Fall.