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Altersteilzeit für Kirchenbeamte

BO Nr. A 310 - 31.3.00 PfReg. F 1.1c, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 6 vom 13.04.2000

 

Nach Anhörung der Verbände der kirchlichen Beamten sowie der hauptamtlichen Kirchenpfleger in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gemäß § 14 Abs. 9 des Kirchenbeamtenstatuts hat Diözesanadministrator, Weihbischof Dr. Johannes Kreidler, mit Dekret Nr. A 310 vom 31.3.2000 nachstehende Altersteilzeitregelung auf Grund von § 1 Abs. 3 des Kirchenbeamtenstatuts erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Für die Altersteilzeit der Kirchenbeamten in der Diözese Rottenburg-Stuttgart finden die für Bundesbeamte geltenden Regelungen mit Ausnahme des § 72b Abs. 2 Bundesbeamtengesetz Anwendung.

2. Die Altersteilzeit ist mit fünf Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltsfähig (§ 6 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz).

3. Die Regelung tritt zum 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt außer Kraft mit dem Tag des Wirksamwerdens einer landesbeamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung. Bestehende Altersteilzeitverhältnisse bleiben davon unberührt.