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Nur anteilige Geriatriezulage für Teilzeitbeschäftigte

Rechtsprechungshinweis für Teilzeitbeschäftigte zur Geriatriezulage:

 

Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 10.02.1999 10 AZR 711/97 dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 24. September 1998 - 17 Sa 682/98 -, veröffentlicht in ZTR 99, Seite 32, dass teilzeitbeschäftigten Pflegekräften, die zeitlich überwiegend (im Verhältnis zu ihrer individuellen Gesamtarbeitszeit) die Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder Pflegepersonen in Einrichtungen der Altenhilfe ausüben, die Geriatriezulage in voller Höhe zusteht, nicht gefolgt.

Das BAG führt aus, dass der Zweck der Pflegezulage eine pauschale Abgeltung der mit den angeführten Tätigkeiten verbundenen Anforderungen sei, nämlich der psychischen und physischen Belastungen sowie der erforderlichen besonderen Konzentration bei der Arbeit. Aus der Auslegung der tariflichen Regelungen nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass es sich bei der Pflegezulage um Arbeitsentgelt handle, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt sei. Dementsprechend sei an Teilzeitbeschäftigte eine nach dem Umfang ihrer gegenüber Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitszeit gekürzte Zulage zu zahlen.