Resolution zur Übernahme der Tariferhöhung des
Öffentlichen Dienstes für den Caritasverband
Die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes
haben in den Tarifverhandlungen 2000 insbesondere vor dem Hintergrund
der prekären Finanzsituation der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) im Zusatzversorgungsrecht gravierende Leistungseinschnitte
vorgenommen. Nachdem in den Vorjahren die Lösung der finanziellen
Probleme über eine Anhebung der Umlagen und eine Mitarbeiterbeteiligung
gesucht wurde, wird jetzt über das "Einfrieren" der Zusatzversorgungsrenten
der Ruheständler ein Ausweg aus dem Dilemma gesucht. So wurden u.a.
neue Obergrenzen und Abzugsbeträge festgelegt, die die Versorgungsempfänger
erheblich benachteiligen und die Zusatzversorgungsrenten kürzen.
Solche Leistungseinschnitte mögen durch die schwierige Finanzsituation
der VBL und einer Reihe von Kassen des Öffentlichen Dienstes gerechtfertigt
sein. Für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) ergibt sich
aus diesem Grunde kein Handlungsbedarf. Vielmehr führt die durch
die Verkürzung der Rentenleistungen bewirkte Verringerung der Ausgaben
zu einer so nicht notwendigen Entlastung der KZVK. Vor allem vor dem
Hintergrund, dass erst vor kurzem die Umlagesätze - branchenbezogen
- zum großen Teil deutlich gesenkt wurden, ist das Eingreifen
in die Leistungsansprüche der Versorgungsempfänger und langfristig
auch die der Versicherten nicht nachvollziehbar.
Die Absenkung der Zusatzversorgungsrente ist zusammen mit der Tarifeinigung
2000 des Öffentlichen Dienstes beschlossen worden. Über eine
Übernahme des Tarifabschlusses in den AVR-Bereich entscheidet die
Arbeitsrechtliche Kommission. Dieser Beschluß ist in der Sitzung
vom 13.09.2000 getroffen worden. Es ist unhaltbar, dass die KZVK schon
vor Beschlußfassung durch Rundschreiben die Beteiligten zur Umsetzung
informiert.
Die anstehende Rentenreform wird ein weiteres Absinken des Niveaus
der gesetzlichen Rente bringen. Dies wiederum lässt - zusätzliche
- Einschnitte bei der Gesamtversorgung und somit der Zusatzrente befürchten.
Solche Einschnitte dürfen zukünftig nicht mehr ungeprüft
allein aus Gründen des Erhaltes der Überleitungsfähigkeit
übernommen werden. Es sind verstärkt Wege zu suchen, durch
die die Arbeitsrechtliche Kommission und die Zentral-KODA unverzüglich
in die Beschlußzuständigkeit zum Zusatzversorgungsrecht einbezogen
werden. Denn nach Artikel 7 Abs. 1 der Grundordnung des Kirchlichen
Dienstes kommen "Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse
.... durch Beschlüsse von Kommissionen (zustande), die mit Vertretern
der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt
sind".
Zugleich unterstützt die Arbeitsrechtliche Kommission die Forderung
der Mitarbeiterseite, die Beteiligung der Dienstnehmer in den Gremien
der KZVK unverzüglich herzustellen.
Trotz der diesjährigen Tarifeinigung im Öffentlichen Dienst
ist hinsichtlich des Zusatzversorgungsrechtes auch weiterhin mit Änderungen
und Einschnitten zu rechnen. Diese dürfen nicht ohne Berücksichtigung
der Besonderheiten insbesondere des caritativen Dienstes festgelegt
werden.
Mainz, den 13.09.2000