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Resolution zur Übernahme der Tariferhöhung des Öffentlichen Dienstes für den Caritasverband

An den Verband der Diözesen Deutschlands
An den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der KZVK

 

Die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes haben in den Tarifverhandlungen 2000 insbesondere vor dem Hintergrund der prekären Finanzsituation der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Zusatzversorgungsrecht gravierende Leistungseinschnitte vorgenommen. Nachdem in den Vorjahren die Lösung der finanziellen Probleme über eine Anhebung der Umlagen und eine Mitarbeiterbeteiligung gesucht wurde, wird jetzt über das "Einfrieren" der Zusatzversorgungsrenten der Ruheständler ein Ausweg aus dem Dilemma gesucht. So wurden u.a. neue Obergrenzen und Abzugsbeträge festgelegt, die die Versorgungsempfänger erheblich benachteiligen und die Zusatzversorgungsrenten kürzen.

Solche Leistungseinschnitte mögen durch die schwierige Finanzsituation der VBL und einer Reihe von Kassen des Öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sein. Für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) ergibt sich aus diesem Grunde kein Handlungsbedarf. Vielmehr führt die durch die Verkürzung der Rentenleistungen bewirkte Verringerung der Ausgaben zu einer so nicht notwendigen Entlastung der KZVK. Vor allem vor dem Hintergrund, dass erst vor kurzem die Umlagesätze - branchenbezogen - zum großen Teil deutlich gesenkt wurden, ist das Eingreifen in die Leistungsansprüche der Versorgungsempfänger und langfristig auch die der Versicherten nicht nachvollziehbar.

Die Absenkung der Zusatzversorgungsrente ist zusammen mit der Tarifeinigung 2000 des Öffentlichen Dienstes beschlossen worden. Über eine Übernahme des Tarifabschlusses in den AVR-Bereich entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission. Dieser Beschluß ist in der Sitzung vom 13.09.2000 getroffen worden. Es ist unhaltbar, dass die KZVK schon vor Beschlußfassung durch Rundschreiben die Beteiligten zur Umsetzung informiert.

Die anstehende Rentenreform wird ein weiteres Absinken des Niveaus der gesetzlichen Rente bringen. Dies wiederum lässt - zusätzliche - Einschnitte bei der Gesamtversorgung und somit der Zusatzrente befürchten. Solche Einschnitte dürfen zukünftig nicht mehr ungeprüft allein aus Gründen des Erhaltes der Überleitungsfähigkeit übernommen werden. Es sind verstärkt Wege zu suchen, durch die die Arbeitsrechtliche Kommission und die Zentral-KODA unverzüglich in die Beschlußzuständigkeit zum Zusatzversorgungsrecht einbezogen werden. Denn nach Artikel 7 Abs. 1 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes kommen "Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse .... durch Beschlüsse von Kommissionen (zustande), die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind".

Zugleich unterstützt die Arbeitsrechtliche Kommission die Forderung der Mitarbeiterseite, die Beteiligung der Dienstnehmer in den Gremien der KZVK unverzüglich herzustellen.

Trotz der diesjährigen Tarifeinigung im Öffentlichen Dienst ist hinsichtlich des Zusatzversorgungsrechtes auch weiterhin mit Änderungen und Einschnitten zu rechnen. Diese dürfen nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten insbesondere des caritativen Dienstes festgelegt werden.

Mainz, den 13.09.2000