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AK-Magazin Nr. 13 - März/April 2000

 

Inhalt dieser Nummer:

Totgesagte leben länger - Spekulationen über die Zukunft der AK

von Wolfgang Becker-Freyeng

 

AVR-Kommentar:

Altersteilzeit für Frauen verbessert - Ein Kommentar zu den Beschlüssen vom Oktober 1999 zur Altersteilzeit mit Anwendungshinweisen

von Wilderich von Fürstenberg

 

Weitere Themen:

Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Kürzung übertariflicher Bezahlung

Bündnisse für Arbeit nach der Härtefallklausel

Beurlaubung zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente jetzt ab 50 Jahre

 


Spekulationen über die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommission: Totgesagte leben länger

Es gibt eine Sollbruchstelle zwischen Kirche und Caritas. Die verläuft mitten durch die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Und es gibt Entwicklungen, die dazu führen könnten , daß die Bruchstelle sich zu einer tiefen Kluft erweitert.

Die Neukonzeption der Zentral-KODA als überdiözesanes gemeinsames Beschlußgremium für Kirche und Caritas hat die AK ihrer bisherigen Rolle als "Zentral-KODA B" klammheimlich verlustig gehen lassen. Sie ist auf einmal nur noch "Paria inter pares" - eine (zwar bundesweit ausgerichtete) von mehreren (Über-) Regional- und Bistums-KODAen. Die früher selbstverständliche Überzeugung, die Arbeitsrechtliche Kommission sei eine wichtige und notwendige Klammer für das Konstrukt Deutsche Caritas, ist ebenfalls am schwächeln. Selbst in Caritaskreisen leistet man diesem Denken (un-/gewollt?) Vorschub. Unter dem Deckmäntelchen der Kostendiskussion hat der Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit "Reformvorschlägen" für die AK befassen soll.

Das verwundert. Wer die Geschichte der AK kennt, weiß, daß bisher Reformen stets von der Praxis getragen waren, dort ihren Ausgangspunkt nahmen und in der Ordnung der AK nur nachvollzogen wurden. Diesmal ist es umgekehrt. Diesmal soll die Ordnung ""von oben" reformiert werden. Das kann doch nur heißen, daß auf einmal Gesichtspunkte eine Rolle spielen sollen, die mit der konkreten AK-Arbeit nur noch wenig zu tun haben, und ganz andere Interessen verfolgen. Z.B. Sparen. Und wenn es um's Sparen geht, das weiß man aus den Diskussionen in der AK, denkt man erst mal an Reduzieren von Personal. Und wo ließe sich lustvoller sparen als dort, wo jetzt noch 28 lästige Dienstnehmervertreter sitzen. Ein paar Änderungen, und schon ist man lästige Leute los. Wozu ist man schließlich Gesetzgeber?

Doch ist das der Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes wirklich noch? Bisher ging er davon aus - und andere ließen ihn gewähren, bauten das Konstrukt "AK als ständiger Ausschuß des Zentralrates" dann netterweise in das später entstandene KODA-System ein. Doch dieser Einbau fehlt jetzt. Und ob man den Zentralrat weiter als quasi-kirchlichen Gesetzgeber walten lassen will, ist nicht unbedingt klar. Da könnten plötzlich ganz andere das Sagen haben wollen...

In Kirchenkreisen gibt es Überlegungen (zumindest hinter vorgehaltener Hand), ob es nicht tunlich sei, die Arbeitsrechtliche Kommission ganz abzuschaffen und in die jeweiligen Bistums- oder Regional-KODAen zu integrieren. Vor allem Stimmen aus dem bayerischen Raum werden des Raunens nicht müde, zu behaupten, die Tage der AK seien gezählt, die Heimholung ins Kirchenreich nahe. Die Bistums- und Regional-KODAen als Ersatz für die AK?

Gerüchteweise verlautet, daß auch der nach eigenen Angaben *beraus erfolgreiche "Deutsche Orden (OT)" als Orden päpstlichen Rechts mit einer eigenen KODA für seinen Bereich liebäugele, da er sich (als dem Caritasverband München nur assoziiertes Mitglied) auch nur bedingt an die AVR gebunden und ansonsten schmählich verschmäht fühlt. Eine Träger-KODA als Ersatz für die AK? Da wären vermutlich Malteser, Kolping, Stiftung Liebenau und wie sie alle heißen, auch gleich mit einer eigenen KODA mit von der Partie.

Auch die Caritasseite selber weiß nicht, was sie eigentlich will. Da gibt es Branchen, die stehen durch die derzeitige Entwicklung auf dem Sozialmarkt ziemlich unter Druck. Zum Beispiel die Krankenhäuser. Die haben eine einflußreiche Lobby, die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Und die hat ein starkes Interesse, die Gewerkschaften zum Ausstieg aus dem als Zwangskorsett empfundenen Gehalts- und Tarifsystem des öffentlichen Dienstes (=BAT) zu bringen. Kann man es katholischen Trägern verübeln, sich nach einer Krankenhaus-KODA zu sehnen? Rein zufällig ist ein maßgebender Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft Mitglied der AK-Struktur-Reform-Kommission. Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt.

Gleiche Interessen hätten natürlich auch die großen Träger der Behinderteneinrichtungen. Nicht ohne Hintergedanken luden die Fachverbände der Behindertenarbeit Dienstnehmerkolleginnen und -kollegen eigens zu einer Tagung nach Mainz, um mit ihnen die Kosten- und Ertragssituation ihrer Einrichtungen zu diskutieren. Nicht mehr lange, und die Jugendhilfeträger positionieren sich ebenfalls. Eine Branchen-KODA als Ersatz für die AK?

Eines wird deutlich: Der noch bundesweit und branchenübergreifend agierenden AK droht Zersplitterung und Aufspaltung. Doch je kleiner der Wirkungsbereich, desto abhängiger die Kommissionsmitglieder der Dienstnehmer. Daß dies der Idee des Dritten Weges schadet, ist keine Frage. Denn wo Abhängigkeit besteht, wird sie auch ausgenützt. (Das gilt für Abhängigkeiten von Dienstgeber- wie von Dienstnehmerseite).

Wenn dann auch noch der Trick des Dritten Weges nicht mehr konsensfähig sein sollte, die Verteilungskonflikte von anderen austragen zu lassen, um dann selbst konfliktfrei deren Ergebnis zu übernehmen, dann steht der Dritte Weg vor seiner letzten Bewährungsprobe. Es gibt genügend Stimmen, die ihm prophezeien, er werde sie nicht überstehen.

Die Sprechergruppe der Dienstnehmerseite in der AK hat ihre Kollegen von der Dienstgeberseite daher aufgefordert, über eine gemeinsame Interessenbestimmung der AK nachzudenken, da es nie schadet, wenn man selbst weiß, was man will, bevor andere besserwissen, was man wollen soll. Solche gemeinsamen AK-Positionen könnten sein:

  1. Die AK ist weiterhin das gemeinsame Haus für alle Einrichtungstypen und Branchen im Bereich der Caritas
  2. Unter diesem gemeinsamen Dach sind, wenn notwendig, branchenspezifische Lösungen möglich. Anlage 19 AVR weist den Weg dahin
  3. Die AK hat gleichwohl für gleichwertige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zu sorgen und durch einen nach wie vor bundesweit gültigen Flächentarif Lohndumping und Binnenkonkurrenz zu minimieren
  4. Beschlüsse kommen nur durch originäre Entscheidungen der AK zustande, nicht durch Schlichtung
  5. Branchen-, Träger- oder gar Betriebs-KODAen sind abzulehnen.

Es gibt jedenfalls genügend Grund über die spannende Frage zu rätseln, ob der Dritte Weg der Caritas seine Zukunft noch vor oder bereits hinter sich hat.

wbf


Der AVR - Kommentar

Altersteilzeit für Frauen - verbesserte Regelungen seit April 99

Anpassung von Verträgen

Durch den Beschluß vom 14. Oktober 1999 hat die AK die Altersteilzeitregelungen für Frauen verbessert. Weibliche Versicherte können nunmehr bis zur Vollendung des 63.Lebensjahres in Altersteilzeit verbleiben, sofern ihnen zusatzversorgungsrechtliche Nachteile entstünden, wenn sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzliche Rente in Anspruch nähmen. Die Regelung ist rückwirkend zum 1. April 1999 in Kraft getreten. Sie ist in Heft 4 der Zeitschrift neue caritas auf Seite 22 abgedruckt. Mit der Rückwirkung hat sich die Frage ergeben, wie die Altersteilzeitverträge zu behandeln sind, die in der Zeit vom 1.4.1999 bis zur Veröffentlichung der AK-Beschlüsse abgeschlossen wurden, also unter der Geltung des alten Rechts (Altfälle).

Tarifliche Verlängerung

Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes erstattet die Bundesanstalt für Arbeit (BA) unter bestimmten Förderungsvoraussetzungen einen erheblichen Teil der Aufstockungsleistungen, die der Dienstgeber aufwendet, um seinen Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen zwischen ihm und seinen Beschäftigten nachzukommen. Die Zuschüsse werden so lange gezahlt, bis die Beschäftigten eine gesetzliche Rente ohne Abschlag beanspruchen können - sog. Förderungszeitraum.

Dementsprechend wurden Altersteilzeitvereinbarungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bis zum Ende des Monats befristet, ab dem die ungekürzte gesetzliche Rente zusteht. (Dieser Zeitpunkt wird z. B. bei der Altersrente für Frauen ab dem Jahr 2000 in Monatsschritten auf das Endalter 65 Jahre angehoben, betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.)

Weibliche Beschäftigte, die in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) versichert sind, erhalten jedoch häufig in dem Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. und der Vollendung des 63. Lebensjahres zu ihrer abschlagsfreien gesetzlichen Altersrente nur eine gekürzte Zusatzrente von der KZVK (ihre Versorgungsrente ruht

Aus diesem Grund wird ihnen seit 1.4.1999 tariflich die Möglichkeit eröffnet, so lange in Altersteilzeit beschäftigt zu werden und Altersteilzeitvergütung zu erhalten, bis ihnen neben der gesetzlichen Rente auch die Zusatzrente ohne Abschläge zusteht. Nutzen die Betroffenen diese Möglichkeit, muß ein zeitlich über den Förderungszeitraum hinausgehender Altersteilzeitvertrag abgeschlossen werden, die tarifliche Altersteilzeit dauert folglich länger als die gesetzliche Altersteilzeit.

Anpassung der Verträge

Damit auch Mitarbeiterinnen mit sogenannten Altverträgen in den Genuß der ungekürzten Zusatzrente kommen, müssen deren Verträge auf Wunsch an das geänderte Recht angepaßt, also verlängert werden. Würde den betroffenen Mitarbeiterinnen diese Option verweigert, hätte die AK einen Beschluß gefaßt, der Rechte gewährt, die nicht realisierbar sind, einen Beschluß, der für einen Teil der Adressaten ins Leere geht. Diese Absicht kann keinem Mitglied der AK unterstellt werden; sie ist auch nie geäußert worden. Folgerichtig hat der Geschäftsführer der AK auf Vorschlag der Dienstnehmerseite eine Anmerkung mit folgendem Wortlaut formuliert:

Eine Altersteilzeitvereinbarung, die bis zum 31.12.1999 abgeschlossen worden ist und deren vereinbarter Beendigungszeitpunkt dem Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat entspricht, für den die Mitarbeiterin eine Rente wegen Alters oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann, ist im Hinblick auf die Neuregelung des § 9 Absatz (a) Unterabsatz aa. auf Wunsch der Mitarbeiterin erst zu dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem die Mitarbeiterin das 63. Lebensjahr vollendet, wenn die frühere Inanspruchnahme der Leistung zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 Satzung der KZVK oder entsprechender Vorschriften führen würde.

 

Fehlende Veröffentlichung

Diese Anmerkung hat die AK im Oktober 1999 zwar beschlossen, die Veröffentlichung aber aufgeschoben. Hierzu kam es, weil einige Dienstgeber befürchteten, die von der Anmerkung erfaßten Fälle könnten zu Rückforderungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) führen. Man einigte sich darauf, der Anmerkungsbeschluß solle hinfällig werden, wenn nach (noch einzuholender) Auskunft der BA die Förderung der Fälle entfalle oder gar Rückforderungen auslöse.

Die Bundesanstalt stellt in ihrem Antwortbrief unstreitig fest, sie finanziere die tarifliche Verlängerung der Altersteilzeit nicht; vielmehr ende die Förderung, sobald die Mitarbeiterinnen eine ungeminderte Rente wegen Alters beanspruchen könnten. (Nach unserer Einschätzung gab es Dienstgeber, die darauf hofften, die ihnen durch die Tarifänderung entstehenden Zusatzkosten von der BA refinanziert zu bekommen.)

In einem Zusatz ihres Antwortschreibens weist die BA darauf hin, die individuelle Altersteilzeitvereinbarung müsse dem Grunde nach (überhauptdie förderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Über die Bedeutung dieser Aussage besteht Uneinigkeit. Während die Dienstgeber ihre Befürchtung bestätigt sehen, es könne zu Rückforderungen kommen, betrachten die Dienstnehmer die Aussage als fürsorglichen Hinweis, der in Anbetracht der komplizierten Rechtslage und aufgrund einschlägiger Erfahrungen der Arbeitsverwaltung gegeben wurde. Dies mag an einem Beispiel erläutert werden.

 

Der Fall Desideria

Schwester Desideria Pensionata, vollbeschäftigt, geb. im Februar 1941, fühlt sich durch den Beruf stark belastet. Sie hat mit ihrem Dienstgeber im April 1999 Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase hat am 1. Mai 1999 begonnen und soll am 31. Oktober 2000 enden. Hieran soll sich die Freistellungsphase bis zum 30. April 2002 anschließen. (Grund: Ab 1. Mai 2002 kann D. eine abschlagsfreie Altersrente von der BfA beanspruchen, siehe Tabelle Altersrente für Frauen in den einschlägigem Veröffentlichungen.)

Ursprünglich hatte D. sich überlegt, zusammen mit ihrem Mann (Jahrgang 39) im Jahr 2004 in den Ruhestand zu gehen, sich aber wegen der gesetzlichen Bestimmungen damit einverstanden erklärt, vorzeitig auszuscheiden und die Zusatzrentenkürzung in Kauf zu nehmen. Im Mai 2000 erscheint Desiderata bei ihrem Dienstgeber und äußert unter Berufung auf die Beschlüsse der AK vom Oktober 1999 den Wunsch, bis Februar 2004 Altersteilzeit zu leisten und die Arbeitsphase bis zum 30. September 2001 zu verlängern.

 

F ö r d e r u n g s z e i t / 5/99 Arbeitsphase Freistellungsphase 4/02

Der Dienstgeber hat sich bei Arbeitsamt erkundigt und erklärt folgendes: Er erhalte für die Zeit von Mai 99 bis April 02 (36 Monate) Aufstockungsleistungen erstattet. In dieser Zeit dürfe Ds Arbeitszeit höchstens die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten betragen, 18 Monate Vollzeit; hiervon habe sie, Desideria, bereits 12 Monate geleistet, es verblieben somit in der Förderungszeit nur noch knapp 6 Monate. Komme er, Dienstgeber, ihrem Wunsche nach, erfülle die zu ändernde individuelle Vereinbarung die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr, weil sie, Desideria, in der Förderungszeit mehr als 50% arbeite. Er wolle auf das Geld vom Arbeitsamt nicht verzichten und biete an, die zusätzliche Arbeitsphase nach dem 30.4.2002 abzuleisten.

D. überlegt kurz und kann sich mit dem Gedanken nicht anfreunden, nach der Freistellung noch einmal in Vollzeit zu arbeiten. Sie bevorzugt einen sanften Übergang in die Rente und schlägt vor, in der erforderlichen Zeitspanne als Teilzeitkraft tätig zu sein. Der Dienstgeber ist einverstanden.

 

Inhalt des Anpassungsanspruchs

Der Hinweis der BA kann nach unserer Auffassung , vereinfacht ausgedrückt, nur bedeuten: Wird das Altersteilzeitgesetz eingehalten, sind keine Rückforderungen zu erwarten. Diese Deutung schließt ein, daß Mitarbeiterinnen von ihrem Dienstgeber nicht verlangen können, die verlängerte Altersteilzeit förderungsschädlich zu verteilen. Dieser Gedanke ist in § 8 Absatz (2) der Anlage 17 AVR enthalten. Die Vorschrift ordnet an, daß sich im Blockmodell trotz gegenteiliger Vertragsvereinbarung Arbeits- und Freistellungsphase förderungskonform verschieben.

Die Mitarbeiterinnen mit Altverträgen können darauf bestehen, ihren Vertrag so angepaßt zu bekommen, daß sie in den Genuß der ungekürzten Zusatzrente gelangen. Dabei sind die Förderungsbedingungen zu beachten. Hierzu gehört auch die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes. Im Blockmodell führt die Einhaltung der Förderungsbedingungen dazu, daß eine Wiederbesetzerin / ein Wiederbesetzer beschäftigt werden muß, obgleich die geförderte Altersteilzeiterin ihren Arbeitsplatz noch nicht geräumt hat.

Wir empfehlen, den Inhalt der vom Geschäftsführer der AK formulierten Anmerkung zu beachten. Es ist rechtlich unbeachtlich, daß die Dienstgeberseite der Veröffentlichung der Anmerkung (aus unerfindlichen Gründen) nicht zugestimmt hat. Hinweise zu einer Vertragsanpassung sind der Anlage 17 nicht fremd. So sieht § 8 Absatz (4) Verhandlungen der Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung vor, wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf die Rente nach Altersteilzeit nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht.

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung dürfte auch dann bestehen, wenn sich die Parteien irrtümlich auf eine förderungsschädliche Vertragsgestaltung geeinigt haben. Entsprechende Anpassungshinweise bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Veröffentlichung, weil sie keine unmittelbar regelnde und vertragsgestaltende Wirkung entfalten. Die Hinweise sind vielmehr der Versuch, aufzuzeigen, daß und wie Dienstgeber und Mitarbeiter die tariflich zustehenden Rechte verwirklichen können. Ob die Betroffenen hiervon Gebrauch machen, liegt bei ihnen selbst. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie sich der Hilfe von Schlichtungsstellen oder Gerichten bedienen.

 

Weitere Anpassungsfälle

Durch das bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte sind Veränderungen im Rentenrecht vorgenommen worden. So wurden beispielsweise die Daten zeitlich vorgezogen, zu denen Schwerbehinderte in die ungeminderte Altersrente gehen können. Hierdurch verlagert sich auch das Ende der Altersteilzeit nach vorn, der ursprünglich vereinbarte Endtermin wird hinfällig. Dabei kann es dazu kommen, daß die Förderungsvoraussetzungen der Altersteilzeit entfallen, weil die Arbeitszeitverteilung nachträglich schädlich wird ( durch die Verlagerung des abschlagsfreien Rentenzeitpunktes nach vorn wird die gesetzliche Förderungszeit verkürzt und der Altersteilzeiter arbeitet bei nicht angepaßter vertragsgemäßer Blockzeit im gesetzlichen Förderungsrahmen mehr als 50%, (siehe den Fall Desideria wenn deren Wünschen gefolgt wird). Ist die Arbeitsphase bereits abgeschlossen, muß mit dem Arbeitsamt verhandelt werden, um die Altersteilzeit zu retten.

Ferner kann es vorkommen, daß durch die Vorverlagerung des Rentenzeitpunktes die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, weil die Mindestaltersteilzeit von 2 Jahren unerreichbar wird. In solchen Fällen wird die Initiative, die Verträge anzupassen, wegen seines finanziellen Interesses in aller Regel vom Dienstgeber ausgehen.

Zum 1. Januar 2000 ist die Ausweitung der Altersteilzeit auf Teilzeitkräfte Gesetz geworden, so daß sich die AK und wir weiterhin mit dem Dauerthema befassen werden.


 

Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Kürzung übertariflicher Bezahlung

 

Bei dem gemeinsamen Bemühen, Personalkosten einzusparen, stoßen Dienstgeber und Mitarbeitervertretunnicht selten auf dem Personenkreis derjenigen, die übertariflich bezahlt werden. Es handelt sich hierbei in der Regel um Mitarbeiter/innen, die ohne die Gewährung einer Zulage oder ohne eine übertarifliche Eingruppierung für die Einrichtung nicht zu gewinnen gewesen wären. Oder es betrifft diejenigen, die die Einrichtung verlassen hätten, wenn ihre Bezüge nicht aufgestockt worden wären; oder es sind solche, denen Vergünstigungen ohne Widerrufsvorbehalt zugestanden wurden, als es der Einrichtung finanziell noch besser ging.

Was liegt näher, als diese Mitarbeiter/innen künftig im Sinne der Gleichbehandlung aller genauestens nach den AVR zu bezahlen, wenn es darum geht, den Fortbestand der Einrichtung nachhaltig zu sichern, so wird manche/r denken. Erst wenn das nicht ausreichen sollte, sind die anderen zur Kasse zu bitten.

Das Bundesarbeitsgericht hat derartigen Überlegungen einen Riegel vorgeschoben. Es hat festgestellt, die Vertragsfreiheit habe Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Selbst Geldmangel entbinde den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung, geschlossene Verträge einzuhalten. Das Gericht wörtlich:

 

Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anmit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.7.1999 - 2 AZR 826/98, veröffentlicht in Zeitschrift für Tarif 1999, Seite 567)

 

Das Gericht führt weiter aus, die Reduzierung vereinbarter Vergütungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn Verringerungen der Belegschaft oder Betriebsschliessungen absehbar sei. Eine solche Situation setze regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus. Sie gebe dem Arbeitgeber aber nicht die Möglichkeit, einzelne Arbeitnehmer herauszugreifen und von ihnen einen überproportionalen Sanierungsbeitrag zu verlangen.

Wir empfehlen, die Ausführungen des Gerichts zu beachten. Sie gelten nach unserer Einschätzung nicht nur bei Betriebseinschränkungen, sondern auch bei Betriebsübergängen /Aus- und Umgliederungen, so nach der einjährigen "Schonfrist" des §613a BGB versucht wird, das AVR-Gehaltsgefüge nach unten zu korrigieren. Das Urteil zeigt aber auch, dass die Forderung nach Gleichbehandlung nicht vorschnell erhoben werden sollte.


  

Bündnisse für Arbeit nach der Härtefallklausel

 

Was hat die Arbeitsrechtliche Kommission unternommen, um die Arbeitsplätze zu erhalten, die von Finanzierungskrisen vor Ort bedroht sind? Getreu dem Grundsatz, daß die Kosten der Arbeit dafür maßgebend sind, ob und in welchemUmfang karitative Dienstgeber Mitarbeiter/innen nachfragen, wurde in Anlage 1 Abschnitt XVII eine Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen geschaffen, die Sanierungsbeiträge der Beschäftigten ermöglicht.

Damit hat die AK im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine in unserer Wirtschaftsordnung durchaus umstrittene Frage beantwortet:

Tarifliche Regelungen wie die AVR müssen auf die Finanzkraft einzelner Einrichtungen Rücksicht nehmen; die AVR sind nicht dazu da, die Einrichtungen aus dem Markt zu drängen, die ihre Kosten nicht erwirtschaften können.

Anders als die Konkurrenten des Holzmann-Konzerns haben karitative Arbeitgeber die tarifliche Kostenentlastung einzelner Einrichtungen in großer Solidarität nicht als Wettbewerbsverzerrung gegeißelt. Umso dringender erscheint die Forderung, die Lohnverzichte, die aufgrund von Öffnungsklauseln als Sanierungsbeitrag vereinbart werden, nicht wegen rechtlicher Unsicherheiten zu gefährden.

Der Abschluß betrieblicher Härtefallvereinbarungen darf daher nicht in das Belieben von MAV und Dienstgeber gestellt sein. Die Vereinbarungen müssen auf Krisentatbeständen gründen, die rechtlich überprüfbar sind. Die AK ihrerseits hat als Härtefalltatbestände die drohende Insolvenz, die drohende Überschuldung oder die drohende (Teil-)Schließung festgelegt. Dies sind allesamt rechtlich festliegende und damit überprüfbare Kriterien.

Zu diesen Härtefallvoraussetzungen ist leider in den im vergangenen Jahr abgeschlossenen Dienstvereinbarungen häufig wenig oder gar nichts ausgeführt. Daher stehen die vorgenommenen Lohnkürzungen im Zweifel rechtlich auf wackligem Grund.

Außerdem finden die AVR (im Einklang mit der Rechtsprechung) kraft einzelvertraglicher Absprache in § 2 des Dienstvertrages Anwendung. Es ist umstritten, ob diese Inbezugnahme sich auch auf Dienstvereinbarungen erstreckt, die in Anwendung einer Öffnungsklausel Lohnverzicht festlegen. Auf rechtlich sicherem Boden dürfen sich die Betriebspartner nur wähnen, wenn die AK die Dienstvereinbarung per Beschluß im Wege einer Rechts- und Billigkeitskontrolle abgesegnet hat.

Fazit: Öffnungsklauseln müssen AK-Beteiligung vorsehen!

Im Falle einer erneuten Diskussion über die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel für den Tarifabschluß 2000 wird die Mitarbeiterseite diese Gesichtspunkte in die Diskussion einbringen. Die Dienstgeberseite hat ganz zart angedeutet, daß bei einem Tarifabschluß um die 2% die Diskussion um eine Öffnungsklausel sogar entbehrlich sein könnte...


 

Beurlaubung zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente jetzt ab 50 Jahre

 

Werden Betriebsteile ausgegliedert, so ergibt sich immer wieder die Frage, wie der Anspruch auf Versorgungsrente für die ausgegliederten Beschäftigten erhalten werden kann. Eine Möglichkeit besteht darin, die Ausscheidenden bis zum Erreichen der Altersrente zu beurlauben. Die Altersgrenze für diesen "Pensionsurlaub" ist ab sofort von der Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt worden.

Quelle: Rundschreiben der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Nr. 3/1999.