zu den Entwicklungen in Sachen Gesamtversorgung (Zusatzversorgung
bei der KZVK-Köln)
hat die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK), die bisherige
auf dem Gesamtversorgungssystem des Öffentlichen Dienstes beruhende
Zusatzversorgung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab dem
1.1.2002 auf ein neuartiges Punktesystem umzustellen. (Wir berichteten
darüber im letzten AK-Info vom 23.06.01).
Diese Ankündigung und die damit verbundene unziemliche Eile überraschte
Dienstgeber wie Dienstnehmer. Neben den schöngeredeten Vorteilen
der Reform gibt es natürlich auch noch gravierende Nachteile
doch die muss man erst mühsam suchen. Eine Arbeitsgruppe der Zentral-Koda-Mitarbeiterseite
(ZKMAS) hat in den letzten Wochen eifrig gesucht und ist fündig
geworden. Die folgenden Forderungen sind die Konsequenz aus den Beratungen.
1. Die Entscheidung über eine Umstellung der zusätzlichen
betrieblichen Alterssicherung muss von den Gremien des Dritten Weges
(KODAen und AK) getroffen werden.
2. In den Entscheidungs- und Aufsichtsgremien der Zusatzversorgungskasse
ist die volle Parität herzustellen. Da die KZVK dann zu einer
Pensionskasse mutiert, muss den Versicherten (Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmern) mehr Einfluss eingeräumt werden.
3. Die endgültige Satzungsänderung ist vor der Genehmigung
durch die zuständige Landesaufsichtsbehörde zur Mitberatung
und Genehmigung vorzulegen.
4. Eine bei Umstellung noch bestehende Deckungslücke ist voll
von der Gewährsträger-/Dienstgeberseite zu tragen.
5. Die Beiträge sind für die nächsten 10 Jahre konstant
auf 5,2 % zu halten (d.h. ohne Eigenbeteiligung der Mitarbeiter)
6. Die Umstellung hat mit der zu diesem Zeitpunkt (fiktiv) geltenden
Rechtslage des Leistungsrechts zu erfolgen. (D.h. wir erwarten die
theoretische Einarbeitung der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes).
7. Für alle, die am Umstellungsstichtag das 40. Lebensjahr vollendet
haben, muss ein Bestandsschutz der bis dahin erzielten Versorgungsansprüche
gewährleistet sein es sei denn, diese Ansprüche lägen
unter den nach dem Betriebsrentengesetz zustehenden Rentenansprüchen.
Speziell im AVR-Bereich müssen entsprechende Umstellungsbeschlüsse
von einer dazu notwendigen Mehrheit von Dienstgebern und Dienstnehmern
beschlossen werden, um arbeitsrechtliche Wirksamkeit zu entfalten. Diese
Mehrheit ist derzeit nicht in Sicht.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der Beratungen informieren.
Achten Sie auch auf das Zentral-KODA-Organ
Nr.8 und die nächsten BAG-Infos!