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AK-Info 08/2001

Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit der Dienstnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
Becker-Freyseng, Dr. Clausen, Cleophas, Dorenkamp, Kammerbauer, Koch, Sudhop, Schwendele, Taudte
Vervielfältigung und weitere Verbreitung mit Quellenangabe erlaubt und erwünscht

zu den Entwicklungen in Sachen Gesamtversorgung (Zusatzversorgung bei der KZVK-Köln)

Beschlossen ...?

hat die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK), die bisherige auf dem Gesamtversorgungssystem des Öffentlichen Dienstes beruhende Zusatzversorgung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab dem 1.1.2002 auf ein neuartiges Punktesystem umzustellen. (Wir berichteten darüber im letzten AK-Info vom 23.06.01).

Diese Ankündigung und die damit verbundene unziemliche Eile überraschte Dienstgeber wie Dienstnehmer. Neben den schöngeredeten Vorteilen der Reform gibt es natürlich auch noch gravierende Nachteile – doch die muss man erst mühsam suchen. Eine Arbeitsgruppe der Zentral-Koda-Mitarbeiterseite (ZKMAS) hat in den letzten Wochen eifrig gesucht – und ist fündig geworden. Die folgenden Forderungen sind die Konsequenz aus den Beratungen.

1. Die Entscheidung über eine Umstellung der zusätzlichen betrieblichen Alterssicherung muss von den Gremien des Dritten Weges (KODAen und AK) getroffen werden.

2. In den Entscheidungs- und Aufsichtsgremien der Zusatzversorgungskasse ist die volle Parität herzustellen. Da die KZVK dann zu einer Pensionskasse mutiert, muss den Versicherten (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern) mehr Einfluss eingeräumt werden.

3. Die endgültige Satzungsänderung ist vor der Genehmigung durch die zuständige Landesaufsichtsbehörde zur Mitberatung und Genehmigung vorzulegen.

4. Eine bei Umstellung noch bestehende Deckungslücke ist voll von der Gewährsträger-/Dienstgeberseite zu tragen.

5. Die Beiträge sind für die nächsten 10 Jahre konstant auf 5,2 % zu halten (d.h. ohne Eigenbeteiligung der Mitarbeiter)

6. Die Umstellung hat mit der zu diesem Zeitpunkt (fiktiv) geltenden Rechtslage des Leistungsrechts zu erfolgen. (D.h. wir erwarten die theoretische Einarbeitung der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes).

7. Für alle, die am Umstellungsstichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben, muss ein Bestandsschutz der bis dahin erzielten Versorgungsansprüche gewährleistet sein – es sei denn, diese Ansprüche lägen unter den nach dem Betriebsrentengesetz zustehenden Rentenansprüchen.

Speziell im AVR-Bereich müssen entsprechende Umstellungsbeschlüsse von einer dazu notwendigen Mehrheit von Dienstgebern und Dienstnehmern beschlossen werden, um arbeitsrechtliche Wirksamkeit zu entfalten. Diese Mehrheit ist derzeit nicht in Sicht.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der Beratungen informieren. Achten Sie auch auf das Zentral-KODA-Organ Nr.8 und die nächsten BAG-Infos!