Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 14. März 2002
Beschlossen ...
... hat die AK, Teile des 77. Änderungstarifvertrages
und weitere Tarifverträge zum BAT in die AVR zu übernehmen und einzuarbeiten.
Die geänderten Bestimmungen betreffen das Erwerbsminderungsrecht, das
Ersetzen des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX sowie zahlreiche
textliche Änderungen. Der bisherige "Ortszuschlag" hat im BAT ausgedient
und wird durch den Begriff "Familienzuschlag" ersetzt. Die darauf verweisenden
Bestimmungen der AVR wurden angepasst. Die Begriffe "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit"
werden durch die "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. Neu ist die
Bestimmung, dass teilerwerbsgeminderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit Teilerwerbsrente eine Weiter-beschäftigung auf ihrem bisherigen
oder einem geeigneten freien Arbeitsplatz im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögens beantragen können, soweit nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Frist für
die Beantragung einer Weiterbeschäftigung beträgt 2 Wochen nach Erhalt
des Rentenbescheides.
... hat die AK, einen eigenen Ausschuss für Menschen
mit Behinderungen einzurichten, der sich u.a mit neuen Berufen ("Geprüfte
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsörderung in Werkstätten für behinderte
Menschen") befassen soll. Ebenfalls ein Thema für diesen Ausschuss ist
die Einarbeitung der neuen Sprachregelungen des SGB IX in die AVR.
Gestrichen ...
... hat die AK die Hochziffern 117, 130, 136, 137
und 140 an Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. Sie beinhalteten Übergangsregelungen
für Bewährungsaufstiege, die inzwischen durch Zeitablauf obsolet geworden
sind.
Abgelehnt ...
... wurde ein Antrag der Mitarbeiterseite, die "Arbeitszeit
Ost" (40 Std./Woche) der Arbeitszeit West (38,5 Std./Woche) anzugleichen.
... wurde ein Antrag, die "Operationstechnischen Assistenten
und Assistentinnen in die AVR einzugruppieren.
Und die Zusatzversorgung?
Die Mitarbeiterseite der AK vertritt die durch Gutachten
gestützte Auffassung, dass die bisher vorliegenden Pläne zur Umstellung
der Anwartschaften auf das Punktemodell einen rechtlich nicht haltbaren
Eingriff in erworbene Ansprüche darstellen. Sie ist der Ansicht, dass
die KZVK aufgrund ihrer hervorragenden Finanzlage deutlich bessere Übergangsregelungen
als die für den öffentlichen Dienst vorgesehenen vorlegen müsse. Sie
erwartet, dass die zuständigen Verantwortlichen für die nächste Sitzung
der Zentral-KODA ein entsprechendes Angebot vorlegen. In Sachen "Entgeltumwandlung",
der Alternative zur "Riesterrente, wartet die AK noch auf einen Beschluss
der Zentral-KODA. Bleibt dieser aus, will die AK selbst eine Regelung
beschließen.