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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. März 1999

 

I. Änderung der Anlage 1 zu den AVR

1. In Anlage 1 Abschnitt X zu den AVR "Zusatzbestimmungen zu den Bezügen" wird folgender neuer Absatz (f) eingefügt:

"(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren."

2. Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.

 

II. Änderung der Anlage 2a zu den AVR

1. In Anlage 2a Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 1 zu den AVR werden vor die Worte "Krankenschwester/-pfleger" die Worte "Fachkrankenschwester/-pfleger bzw." eingefügt.

2. Diese Ergänzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

 

III. Änderung der Anlage 11a zu den AVR

1. Anlage 11a "Geburtsbeihife" wird wie folgt neu gefaßt:

"Anlage 11a Geburtsbeihilfe

§ 1 Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfe von 700,- DM je Kind. Diese ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 2 Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern zu gleichen Anteilen. Haben beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. Wird einem Elternteil in Geburtsfällen nach Anlage 11 zu den AVR oder aus einem Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherung eine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf den Anspruch auf Geburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen."

2. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.

 

IV. Änderung der Anlage 17 zu den AVR

1. In § 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Anlage 17 zu den AVR wird der letzte Halbsatz durch folgende Formulierung ersetzt:

"in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Vergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen."

2. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. Mai 1998 in Kraft.

 

Freiburg, 30. März 1999

Hellmut Puschmann, Präsident