Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommission vom 25. Juni 1998 Feststellung: Die Arbeitsrechliche Kommission geht davon aus, daß Ziffer 1 des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 1996 zu Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR erfüllt ist. Eine Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 1996 zu Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR entfällt damit. |