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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes

 

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14. Oktober 1999

A. Änderungen im Ortszuschlagsrecht

1. Bei Beamtenanwärtern

  • In Anmerkung 2 zu Abschnitt V der Anlage 1 AVR werden nach dem Wort "BBesG" die Worte "für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst bis zu 31. Dezember 1998 begonnen haben," eingefügt.
  • 2. Bei Ärzten im Praktikum

    § 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Anlage 7 Abschnitt A zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
  • "Neben dem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt/die Verheiratetenzuschlag von monatlich 113,10 DM. Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs. (e) und (h) entsprechend."
  • 3. Bei Praktikanten

  • Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Abs. (a) erhält folgende Fassung:

    "§ 1 Entgelt

    Ärztin im Praktikum einen Für die Zahlung des der Anlage 1 zu den AVR

  • (a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.

    Diese betragen für

  • Entgelt

    Verheiratetenzuschlag

    DM

    DM

    1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

    2. Beschäftigungstherapeut(inn)en

    3. Diätassistent(inn)en

    4. Masseure u. med. Bademeister/-innen

    5. Orthoptist(inn)en

    6. Logopäd(inn)en

    7. Sozialarbeiter/-innen

    8. Sozialpädagog(inn)en

    9. Erzieher/-innen

    10. Kindergärtner/-innen

    11. Hortner/-innen

    12. Kinderpfleger/-innen

    13. Altenpfleger/-innen

    14. Dorfhelfer/-innen

    15. Haus- und Familienpfleger/-innen

    16. Heilerziehungshelfer/-innen

    17. Heilerziehungspfleger/-innen

    18. Erzieher/-innen am Arbeitsplatz

    19. Rettungsassistent(inn)en

     

    2122,62

    2122,62

    2122,62

    2027,90

    2122,62

    2122,62

    2497,41

    2497,41

    2122,62

    2122,62

    2122,62

    2027,90

    2122,62

    2122,62

    2122,62

    2027,90

    2225,85

    2225,85

    2027,90

     

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    121,20

    121,20

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

    115,48

     

    Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt. V Abs. (e) und (h) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend."

    2. Die Geschäftsführung wird beauftragt, in Anlage 7 D zu den AVR den Begriff "Unterhaltszuschuß" durch die Begriffe "Entgelt" und "Verheiratetenzuschlag" zu ersetzen.

  •  

     

    B. Altersteilzeit für Frauen

    1. § 9 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
    "a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht
    aa) für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können,

    bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne dieser Regelung zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 Satzung der KZVK oder einer entsprechenden Vorschrift führen würde,"

    2. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 1999 in Kraft.

  •  
  • c. Redaktionelle Änderungen

    1. In Abschnitt VIII Abs. (e) Nr.4 der Anlage 1 zu den AVR sowie in Anmerkung 16 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird vor den Begriff "Krankengymnastik" der Begriff "Physiotherapiel" eingefügt.

    2. In § 2a Absatz 10 Nr.4 AT AVR und § 1 Absatz (a) Nr.4 der Anlage 7 Abschnitt D zu den AVR werden jeweils die Ziffern 4. und 5. gestrichen. Die Ziffern 6. bis 21. werden zu Ziffern 4. bis 19.

    3. Diese Änderungen treten zum 1. Juli 1999 in Kraft.

     

     

    Freiburg, den 15. Oktober 1999

     

    Hellmut Puschmann

    Präsident