Arbeitsrechtliche Kommission
des Deutschen Caritasverbandes
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommission vom 14. Oktober 1999
A. Änderungen im
Ortszuschlagsrecht
1. Bei Beamtenanwärtern
In Anmerkung 2 zu Abschnitt V der Anlage 1 AVR
werden nach dem Wort "BBesG" die Worte "für Anwärter,
die ihren Vorbereitungsdienst bis zu 31. Dezember 1998 begonnen
haben," eingefügt.
2. Bei Ärzten im Praktikum
§ 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Anlage 7
Abschnitt A zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
"Neben dem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt/die
Verheiratetenzuschlag von monatlich 113,10 DM.
Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs. (e) und (h)
entsprechend."
3. Bei Praktikanten
Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. (a) erhält folgende Fassung:
"§ 1 Entgelt
Ärztin im Praktikum einen Für die Zahlung des der
Anlage 1 zu den AVR
(a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und
einen Verheiratetenzuschlag.
Diese betragen für
|
Entgelt
|
Verheiratetenzuschlag
|
|
DM
|
DM
|
1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
2. Beschäftigungstherapeut(inn)en
3. Diätassistent(inn)en
4. Masseure u. med. Bademeister/-innen
5. Orthoptist(inn)en
6. Logopäd(inn)en
7. Sozialarbeiter/-innen
8. Sozialpädagog(inn)en
9. Erzieher/-innen
10. Kindergärtner/-innen
11. Hortner/-innen
12. Kinderpfleger/-innen
13. Altenpfleger/-innen
14. Dorfhelfer/-innen
15. Haus- und Familienpfleger/-innen
16. Heilerziehungshelfer/-innen
17. Heilerziehungspfleger/-innen
18. Erzieher/-innen am Arbeitsplatz
19. Rettungsassistent(inn)en
|
2122,62
2122,62
2122,62
2027,90
2122,62
2122,62
2497,41
2497,41
2122,62
2122,62
2122,62
2027,90
2122,62
2122,62
2122,62
2027,90
2225,85
2225,85
2027,90
|
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
121,20
121,20
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
115,48
|
Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt
Abschnitt. V Abs. (e) und (h) der Anlage 1 zu den AVR
entsprechend."
2. Die Geschäftsführung wird beauftragt, in Anlage
7 D zu den AVR den Begriff "Unterhaltszuschuß" durch die
Begriffe "Entgelt" und "Verheiratetenzuschlag" zu
ersetzen.
B. Altersteilzeit für
Frauen
1. § 9 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende
Fassung:
"a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen
Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht befreit
ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
beanspruchen kann; dies gilt nicht
aa) für Renten, die vor dem für den
Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können,
bb) für das Dienstverhältnis einer
Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einer Leistung
im Sinne dieser Regelung zum Ruhen der Versorgungsrente
nach § 55 Abs. 6 Satzung der KZVK oder einer
entsprechenden Vorschrift führen würde,"
2. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 1999 in
Kraft.
c.
Redaktionelle
Änderungen
1. In Abschnitt VIII Abs. (e) Nr.4 der Anlage 1 zu den
AVR sowie in Anmerkung 16 zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird
vor den Begriff "Krankengymnastik" der Begriff
"Physiotherapiel" eingefügt.
2. In § 2a Absatz 10 Nr.4 AT AVR und § 1 Absatz
(a) Nr.4 der Anlage 7 Abschnitt D zu den AVR werden jeweils die
Ziffern 4. und 5. gestrichen. Die Ziffern 6. bis 21. werden zu
Ziffern 4. bis 19.
3. Diese Änderungen treten zum 1. Juli 1999 in
Kraft.
Freiburg, den 15. Oktober 1999
Hellmut Puschmann
Präsident
|