Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14. Juli 1999
A. Übernahme Tarifabschluss im öffentlichen Dienst 1999 1. Einmalzahlung 1999 In Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt III a eingefügt:
"Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 1999 a) Die Mitarbeiter erhalten für die Monate Januar 1999 bis März 1999 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 DM. Mitarbeiter, auf deren Dienstverhältnisse § 2a Allgemeiner Teil AVR Anwendung findet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 259,50 DM. Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen nach Anlage 7 zu den AVR und Mitarbeiter nach Anlage 18 zu den AVR erhalten keine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung vermindert sich um ein Drittel für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter aa) keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) gegen einen unter die AVR fallenden Dienstgeber aus einem Dienstverhältnis hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird, b) Für die Einmalzahlung gilt Abschnitt II a Abs. a der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 1999. Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem 1. Januar 1999 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Dienstverhältnisses maßgebend. c) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfähig. d) Die Regelung wird nicht angewendet bei Mitarbeitern, die vor dem 1. April 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenem Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Dienstverhältnis wieder in den kirchlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach § 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Kirchlicher Dienst ist in diesem Sinne eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist."
II. Erhöhung der Vergütungen, Ausbildungsvergütungen etc. für das Jahr 1999
Alte Bundesländer 1. Die Grundvergütung wird für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter ab 1 April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR festgesetzt. 2. Die Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter wird ab 1. April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR festgesetzt. 3. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3b zu den AVR festgesetzt. 4. Die Gesamtvergütung und für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3c zu den AVR festgesetzt. 5. Der Ortszuschlag entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird für die Mitarbeiter ab 1. April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 4 zu den AVR festgesetzt. 6. Die Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR wird ab 1. April 1999 nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 6a zu den AVR festgesetzt. 7. In der Anlage 7 zu den AVR treten die nachstehend aufgeführten Änderungen ab 1. Januar 1999 ein: 1) Die Höhe des Entgelts für den Arzt/die Ärztin im Praktikum gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. A beträgt:"im ersten Jahr der Tätigkeit 2.124,76DM,
8. Der Einsatzzuschlag nach Abschnitt XI Absatz (d) der Anlage 1 zu den AVR wird ab 1. April 1999 auf "27,62 DM" angehoben.
9. Die Zulage für Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 10 zu den AVR wird ab 1. April 1999 wie folgt festgesetzt: "(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen
Neue Bundesländer (86,5 %)
1.Die Grundvergütung wird für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR (Ost) festgesetzt.
2. Die Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter wird ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR (Ost) festgesetzt.
3. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3b zu den AVR (Ost) festgesetzt.
4. Die Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 3c zu den AVR (Ost) festgesetzt.
5. Der Ortszuschlag entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird für die Mitarbeiter ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 4 zu den AVR (Ost) festgesetzt.
6. Die Stundenvergütungen nach § 2 (Ost) der Anlage 6a zu den AVR werden für die Mitarbeiter ab 1. April 1999 an nach der im Anschluß an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der Anlage 6a zu den AVR festgesetzt.
7. Im Allgemeinen Teil der AVR treten in § 2a ab 1. April 1999 folgende Änderungen ein:
(I) Absatz (3) (Anlage 1 zu den AVR)
III.Weihnachtszuwendung
Tarifgebiet West
1. In Anmerkung 2 zu Anlage 1 Abschnitt XIV zu den AVR werden die Worte "und am 21.Oktober1998" durch die Worte ", am 21 Oktober 1998 und am 17. Juni 1999" ersetzt. 2. In Anmerkung 2 zu Anlage 1 Abschnitt XIV zu den AVR werden am Ende in Unterabsatz 1 Satz 1 die Worte ",im Jahre 1999 89,62 von Hundert" angefügt. In Unterabsatz 1 Satz 2 werden am Ende die Worte ",im Jahr 1999 90,78 von Hundert" angefügt. 3. In Anmerkung 2 zu Anlage 1 Abschnitt XIV zu den AVR wird in Unterabsatz 2 das Datum "1. Januar1999" durch das Datum "1. April 2000" ersetzt.
Tarifgebiet Ost
In § 2a Allgemeiner Teil AVR wird in Absatz 3 (Anlage 1 zu den AVR) die Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung) wie folgt geändert: 1. In Ziffer 2 werden die Worte und am 22. Oktober 1998" durch die Worte "am 22. Oktober 1998 und am 17. Juni 1999" ersetzt. 2. Außerdem werden in Satz 1 der Ziffer 2 am Ende die Worte "im Jahr 1999 67,61 von Hundert" angefügt. In Satz 2 der gleichen Ziffer werden am Ende die Worte " ,für das Jahr 1999 68,09 von Hundert" angefügt. 3. Außerderdem wird in Satz 3 der Ziffer 2 das Datum "1. Januar 1999" durch das Datum "1. April 2000" ersetzt.
IV. Ausschlussklausel für Auszubildende
In Anlage 7 Abschnitt A § 1, Abschnitt B II § 1, Abschnitt C II § 1, Abschnitt D § 1 und Abschnitt E § 1 zu den AVR wird jeweils folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung: Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist."
B. Härtefallklausel
1. In Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt XVII eingefügt:
"XVII Härtefallklausel zur Vergütung für das Jahr 1999
a) Ist eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer Existenz gefährdet, zum Beispiel durch drohende Insolvenz, Schließung, Teilschließung oder Überschuldung, kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen durch eine Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2000 die Tariferhöhung für das Jahr 1999 ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Für diese Einrichtung können abweichend von den Bestimmungen der AVR ganz oder teilweise folgende Regelungen gelten: aa) Keine Anwendung des Abschnitts llla der Anlage 1 zu den AVR (Einmalzahlung); bb) Anwendung der Vergütungstabellen und -beträge - der Anlagen 3 bis 3c, der Anlage 4, des § 2 der Anlage 6a sowie der Anlagen 7 und 10 zu den AVR, jeweils in der Fassung ab 1. Januar 1998 bzw. - der Anlagen 3 bis 3c (Ost), der Anlage 4 (Ost), des § 2 der Anlage 6a (Ost) zu den AVR sowie des § 2a Absätze 10 und 13 AT AVR jeweils in der Fassung ab 01. September 1998; cc) Anwendung des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR bzw. des § 2a Absatz 3 AT AVR (Weihnachtszuwendung) in der Fassung für das Jahr 1998; dd) Anwendung des Abschnittes XI der Anlage 1 zu den AVR in der Fassung ab 01. Januar 1998 bzw. des § 2a Absatz 3 AT AVR (Einsatzzusch lag) in der Fassung ab 1. September 1998.
b) Vor Abschluß einer solchen Dienstvereinbarung ist zu prüfen, ob organisatorische Maßnahmen, die Einführung von Kurzarbeit oder eine Stundung bzw. Arbeitszeitreduzierung nach Abschnitt XVI der Anlage 1 zu den AVR zu dem gleichen Ziel führen und damit vorrangig sind.
c) Der Dienstgeber hat die Mitarbeitervertretung umfassend zu informieren und die wirtschaftliche Notlage durch geeignete Unterlagen darzulegen. Dazu soll der Wirtschaftsprüfer der jeweiligen Einrichtung hinzugezogen werden.
d) Der Dienstgeber ist verpflichtet, ab 1. April 2000 die Vergütungsbeträge nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabellen und sonstigen Vergütungsbestimmungen auszuzahlen. Er kann die Vergütung auch zu einem früheren Zeitpunkt und schrittweise anheben.
e) Während der Laufzeit der Dienstvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen; der Mitarbeiter hat ein Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
f) In der Dienstvereinbarung sollen Härtefälle, insbesondere bevorstehender Rentenbezug, berücksichtigt werden.
g) Der Dienstgeber hat eine solche Dienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Geschäftsführer (Deutscher Caritasverband, Karlstraße 40, 79104 Freiburg) anzuzeigen."
2. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.
C. Änderung der Altersteilzeitregelung I. Anlage 17 "Altersteilzeitregelung" wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "zustehende Bezüge" die Worte "zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zutragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse" eingefügt. b) In Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "hätte" ein Semikolon und die Worte "der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse bleibt unberücksichtigt" eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Worte "( Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2)" durch die Worte im Sinne des Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse" ersetzt.
2. § 8 erhält die folgende Fassung: "§ 8 Nicht bestehende bzw. ruhende Aufstockungsleistungen (1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR)' der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII der Anlage 1 zu den AVR). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrag gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld' Verletztengeld oder Übergangsgeld (§§ 44 ff SGB §§ 16 ff BVG, §§ 45 SGB VII) tritt der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehende Ansprüche auf Altersteilzeitleistung (§10 Abs. 2 ATG) an den Dienstgeber ab. (2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet die den Umfang der Gerinfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindesten 150 Tage geruht, erschlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. (4) Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach AItersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung."
II. Abschn. XIV der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt geändert: 1. In Abs. (b) werden in Ziff. 1 Buchstabe b) nach dem Klammerzusatz (§18 AT)" das Wort "oder" und ein neuer Absatz "c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) der Anlage 17 zu den AVR" eingefügt. Buchstabe c) wird zu Buchstabe d), Buchstabe d) wird zu Buchstabe e), Buchstabe e) wird zu Buchstabe f).
2. In Abs. (c) werden in Ziff. 2 die Worte Buchstabe c) und d)" durch die Worte Buchstaben d) und e)" ersetzt.
III. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. April 1999 in Kraft.
D. Weihnachtszuwendung im Erziehungsurlaub
1. In Anlage 1 Abschn. XIV wird Abs. (d) wie folgt geändert: a) Nach Unterabs. 1 wir folgender Unterabs. 2 eingefügt: "In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Weihnachtszuwendung eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemißt sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs." b) In Abs. (e) Ziffer 3 werden nach dem Wort "Kindes" die Worte ", wenn am Tage vor Eintritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat" eingefügt.
2. Diese Änderungen treten rückwirkend zum 1. April 1999 in Kraft.
E. Kurzarbeit
1. § 1 Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR entfällt.
2. § 5 der Anlage 5 zu den AVR wird wie folgt neu gefaßt:
"§ 5 Kurzarbeit (1) Bei einem vorübergehenden unvermeidbarem Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Ursachen einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann der Dienstgeber nach Abschluß einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wenn mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einem Vergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütung betroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung muß unter anderem folgendes regeln: a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR sind davon auszunehmen; b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; Dabei muß zwischen dem Abschluß der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen; c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit;
(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluß unverzüglich herbeizuführen und dem Dienstgeber mitzuteilen; Der Dienstgeber kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betroffenen Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
(3) Während der Laufzeit einer Dienstvereinbarung nach Abschnitt XVI Absatz c Unterabs. bb der Anlage 1 zu den AVR ist Kurzarbeit nicht zulässig. Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 3 der Anlage 5b zu den AVR abzubauen.
(4) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR gilt Abschnitt II a mit Ausnahme von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
(5) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(6) Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben."
3. Diese Regelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
F. Eingruppierung von Diplom-Medizinpädagogen u.a.
1. In Ziffer 29 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen KR 1 bis KR 14 der Anlage 2a zu den AVR werden hinter dem Wort "Hochschulbildung" die Worte "in der Tätigkeit von Unterrichtsschwestern/-pflegern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe" eingefügt.
2. Diese Änderung tritt zum 01. Juli 1999 in Kraft.
G. Eingruppierung von Physiotherapeuten
1. In Vergütungsgruppe 5b Ziffer 21 und 33 der Anlage 2 zu den AVR werden die Worte "für Masseure oder" gestrichen.
2. In den Vergütungsgruppen 8 Ziffer 34, 7 Ziffer 58, 6b Ziffer 28 und 29, 5c Ziffer 29 bis 31, %b Ziffer 21 bis 24, 4b Ziffer 10,11 und 12, 4a Ziffer 5 bis 6 der Anlage 2 zu den AVR wird jeweils vor das Wort "Krankengymnasten" das Wort "Physiotherapeuten/" eingefügt. In Ziffer 16 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Antage 2 zu den AVR wird vor das Wort Krankengymnastik" das Wort "Physiotherapie/" und in Ziffer 43 vor das Wort Krankengymnasten" jeweils das Wort Physiotherapeuten/" eingefügt werden.
3. Diese Änderungen treten zum 01. Juli 1999 in Kraft.
H. Eingruppierung Pflegedienstleitungen in Altenheimen
1. In der Anlage 2a zu den AVR wird in Vergütungsgruppe Kr 8 Ziff. 13 die Zahl "75" durch die Zahl "30" und in Vergütungsgruppe Kr 9 Ziff. 12 die Zahl "150" durch die Zahl "60" ersetzt.
2. Außerdem wird folgende neue Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8b geschaffen: "Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen in Einrichtungen, in denen mindestens 90 Pflegepersonen beschäftigt sind 6 25"
3. In Kr 11 Ziffer 7 werden nach dem Wort "8a" die Worte "und 8b" eingefügt.
4. Diese Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg, 16. Juli 1999 Helmut Puschmann, Präsident <, |